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Image by Liv Bruce

Familienrecht

Familienrecht ist Vertrauenssache!

Sie haben sich von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin getrennt und fragen sich nun, welche Ansprüche Sie haben?

Sie wollen sich scheiden lassen und benötigen rechtlichen Rat?

Haben Sie Fragen zum Sorgerecht und Umgang mit Ihrem Kind?

 

Möchten Sie sich informieren, ob Ihnen ein Anspruch auf Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt zusteht?

 

Oder ist Ihr Partner/Ihre Partnerin Ihnen gegenüber gewalttätig geworden?

Als Kanzlei mit dem Schwerpunkt Familienrecht in Frankfurt am Main helfe ich Ihnen kompetent und vertrauensvoll bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Ich vertrete sie schwerpunktmäßig in den folgenden Bereichen:

  • Scheidungen und Scheidungsfolgen (insbesondere Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinn, Aufteilung des Hausrats,Vermögensaufteilung)

  • Scheidungen mit Auslandsbezug zur Türkei 

  • Kindschaftsrecht 

  • Sorgerecht 

  • Umgangsrecht 

  • Gewaltschutzverfahren

Durch meine gezielte Ausrichtung auf das Familienrecht kann ich Sie durch schwierige und emotional belastende Verfahren begleiten und Ihre offenen Fragen beantworten. Neben dem juristischen Aspekt stehen Sie als Mensch für mich an vorderster Stelle. Ich berate Sie mit Einfühlungsvermögen und setze mich gleichzeitig durchsetzungsstark für Ihre Rechte ein. 

Trennung 

Die Trennung von dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin stellt eine enorme psychische Belastung dar und es ergeben sich zudem rechtliche Fragen. Bereits eine Trennung kann rechtlich bedeutsame Folgen haben, sodass es wichtig ist, bereits in diesem Stadium genau zu überlegen, wie man vorgeht. Nicht zuletzt wegen der emotionalen Belastung hat man häufig schlichtweg nicht die Nerven und die Kraft, sich mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. Das böse Erwachen kommt dann leider oft, wenn der Scheidungsantrag bereits eingereicht ist und klar wird, dass viele Fragen bereits im Vorfeld zu den eigenen Gunsten hätten geregelt werden können. 

Informieren Sie sich daher unbedingt bereits vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Trennung über die rechtlichen Folgen. Es ist unter anderem an mögliche Unterhaltsansprüche (Trennungs- und Kindesunterhalt) zu denken. Zudem ist es ratsam, Regelungen zu treffen hinsichtlich der Aufteilung des Hausrats, des Vermögens, der gemeinsamen Wohnung und des Sorge- und Umgangsrechts, wodurch ein langes und teures Scheidungsverfahren oftmals vermieden werden kann. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geschehen. 

 

Sie können sich zudem nach einer Trennung oder Scheidung an Erziehungsberatungsstellen wenden. Dort finden Sie beispielsweise Hilfe zu Erziehungsfragen oder Umgangsfragen. 

https://www.ebffm.de/ 

Informationen rund um das Thema „Familie“, insbesondere zu staatlichen finanziellen Hilfen etwa nach einer Trennung, finden Sie hier www.familienportal.de

 

Scheidung 

Im Falle einer Scheidung sollte trotz der oftmals sehr emotionalen Auseinandersetzungen ein „Rosenkrieg“ möglichst vemieden werden. Denn dieser kostet Geld, Nerven und Zeit. Primär sollte eine einvernehmliche Scheidung angestrebt werden und die Folgesachen einer Scheidung (beispielsweise Unterhaltsfragen, Hausratverteilung, Vermögensverteilung, aber auch sorgerechtliche und umgangsrechtliche Fragen hinsichtlich der gemeinsamen Kinder) bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geklärt sein. 

Ich berate Sie umfassend zu Ihrer Scheidung. 

 

Häufig auftretende Fragen habe ich hier für Sie zusammengefasst: 

Wann kann ich mich scheiden lassen? 

In der Regel frühestens dann, wenn Sie ein Jahr von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin getrennt leben und beide Eheleute die Scheidung beantragen ODER der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zustimmt. 

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in besonderen Härtefällen möglich. 

Wenn Sie seit drei Jahren von Ihrem Partner/Ihrer Partnerin getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Sie können dann geschieden werden, auch wenn der Partner/die Partnerin der Ehescheidung nicht zustimmt.

Brauche ich einen Anwalt für die Scheidung? 

 

Um eine Scheidung bei Gericht zu beantragen, benötigen Sie zwingend einen Rechtsanwalt. Die Eheleute können nicht durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt verteten werden. Das geht auch dann nicht, wenn sich die Eheleute hinsichtlich der Scheidung und deren Folgen einig sind und geschieden werden wollen. In einem solchen Fall spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es möglich, dass zum Beispiel der Ehemann einen Anwalt beauftragt, der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird und die Ehefrau, die keinen Anwalt hat, dann dem Scheidungsantrag zustimmt. Hierfür benötigt sie keinen Rechtsanwalt. Die Eheleute können sich dann untereinander darauf verständigen, dass die entstehenden Kosten gemeinsam getragen werden. Da die Ehefrau anwaltlich nicht vertreten ist, kann sie keinen eigenen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens nehmen. Ich berate Sie gerne, welches Vorgehen in Ihrem Fall sachgerecht und vorteilhaft ist

Was ist eine Online-Scheidung? 

Es ist ein Irrglaube, dass man „online“ geschieden werden kann. Der Scheidungsantrag muss immer von einem Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden und es gibt zwingend einen Gerichtstermin, in dem die Ehe letztlich geschieden wird. Der Begriff „Online-Scheidung“ bedeutet vereinfacht gesagt, dass einige Schritte zwischen Mandant und Rechtsanwalt online durchgeführt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, dass der Mandant persönlich einen Anwalt aufsuchen muss. Er kann dem Anwalt die erforderlichen Unterlagen und Angaben per E-Mail zukommen lassen und die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant erfolgt dann telefonisch/per E-Mail/postalisch. 

Ist es Ihnen zeitlich oder aufgrund der Entfernung nicht möglich, den Weg in meine Kanzlei zu finden, biete ich Ihnen gerne dieses Verfahren an, wenn Ihr Fall hierfür geeignet ist. Dies ist bei einer einvernehmlichen Scheidung (Eheleute sind sich über alle zu klärenden Punkte einig und wollen beide geschieden werden) regelmäßig der Fall. Nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie von mir einen Fragebogen, den Sie ausgefüllt an mich zurücksenden und die erforderlichen Unterlagen beifügen. Anhand Ihrer Angaben kann ich sodann den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen und das Verfahren weiterführen. Den Abschluss des Verfahrens bildet der Gerichtstermin, in dem Sie geschieden werden. Diesen Termin werde ich gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen. 

Selbstverständlich können Sie mich bei Fragen telefonisch oder per E-Mail kontaktieren und bei Bedarf weitere Beratungsgespräche per Telefon oder via Video-Call vereinbaren.
 

Sorgerecht 

Haben Sie Kinder, ist in vielen Fällen ein großer Streitpunkt nach der Trennung, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen oder wer sich in Zukunft um die Kinder kümmert. 

Unter der elterlichen Sorge versteht man die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Als Regelfall geht das Gesetz von der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile aus. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt es im Normalfall bei der gemeinsame elterliche Sorge, es sei denn, ein Elternteil beantragt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge (oder Teilbereiche der elterlichen Sorge) auf ihn. 

Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie hinsichtlich aller wesentlichen Entscheidungen für das Kind eine Einigung finden. Nach einer Trennung kommt es oftmals zu Streitigkeiten, wenn es zum Beispiel darum geht, auf welche Schule oder in welchen Kindergarten das Kind gehen soll oder aber, welcher Religion es angehören soll. Hierbei handelt es sich um wesentliche Entscheidungen für das Kind. 

Grundsätzlich sollte immer eine einvernehmliche, außergerichltiche Regelung angestrebt werden. Das kann beispielsweise in Form einer sogenannten Elternvereinbarung geschehen. Ich berate Sie hierzu gerne. Des Weiteren finden Sie bei den zuständigen Erziehungsberatungsstellen Hilfe und Beratungsangebote. Eine Einigung ist vor allem aus Gründen des Kindeswohls unerlässlich. Oftmals sind es die Kinder, die am meisten unter den Streitgkeiten ihrer Eltern leiden. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. 

Sollte dennoch keine außergerichtliche Einigung möglich sein, besteht die Möglichkeit, das Familiengericht einzuschalten und ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Dies sollte jedoch aufgrund der emotionalen Belastung gerade für die Kinder, die in der Regel am Verfahren zu beteiligen sind, also vom Gericht angehört werden, vermieden werden.

Umgangsrecht 

Umgangsrecht bedeutet den Kontakt eines Elternteils mit einem Kind, das nicht bei ihm lebt bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt bei ihm hat. Der Zweck des Umgangsrechts ist, dass auch bei einer Trennung der Eltern die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen beibehalten werden. Eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll vermieden werden. 

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jedes Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt, aber auch verpflichtet. Darüber hinaus besteht ein Umgangsrecht weiterer Familienangehöriger wie etwa der Großeltern. Entscheidend ist stets, ob der Umgang dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ein Umgang kann in dem persönlichen Kontakt zu dem Kind bestehen, aber auch der telefonische Kontakt fällt unter den Umgang, ebenso wie der Kontakt über E-Mail oder über den Postweg. 

Wie bereits unter dem Punkt „Sorgerecht“ erläutert, gilt auch in Umgangsfragen, dass zunächst eine außergerichtliche, einvernehmliche Regelung das Ziel sein sollte. Erst im zweiten Schritt sollte ein gerichtliches Verfahren angestrebt werden. 

Ihnen wurde der Umgang verwehrt oder Sie fragen sich, welches Umgangsmodell in ihrem Fall das Beste ist? Oder lebt ihr Kind in einer Pflegeeinrichtung und Sie möchten Umgang mit ihm pflegen oder der Umgang wird Ihnen verwehrt? Wenden Sie sich gerne an mich, ich helfe Ihnen weiter.

Unterhalt 

Kindesunterhalt 

Grundsätzlich haben Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Neben weiteren Voraussetzungen müssen die Eltern jedoch in der Lage sein, für den Unterhalt aufzukommen. 

Der Elternteil, bei dem das minderjähriges Kind lebt, erfüllt in der Regel seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen (z.B Kosten für Betreuung und Versorgung des Kindes) und schuldet dann keinen Unterhalt in „bar“. Der Elterteil, bei dem das Kind nicht lebt, schuldet den sog. Barunterhalt. 

Zur Berechnung des Kindesunterhalts dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft ist. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und ggf. weiteren Unterhaltsverpflichtungen. 

Wenn das Kind volljährig ist, sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Unterhalt in bar verpflichtet. Dies gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, da der Naturalunterhalt entfällt. 

Trennungsunterhalt 

Für die Zeit von der Trennung der Eheleute bis zur rechtskräftigen Scheidung kann ein Ehegatte Trennungsunterhalt beanspruchen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Ehegatten in der Trennungsphase weiterhin füreinander verantwortlich sind. Der Trennungsunterhalt bestimmt sich nach dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, seiner Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. 

Nachehelicher Unterhalt 

Mit der Rechtskraft der Scheidung kann ein Ehegatte nachehelichen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen. Die Voraussetzungen sind wesentlich strenger als die des Trennungsunterhalts sowie zeitlich begrenzter. Nachehelicher Unterhalt kann in Form von Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen begründet sein. 

Kontaktieren Sie mich gerne. Ich prüfe Ihren Fall für Sie auf das Genauste und unterstütze Sie, Unterhaltsansprüche geltend zu machen oder abzuwehren.

Gewaltschutz 

Wenn Sie Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, Ihr Partner oder Ihrer Partnerin Sie physisch oder psychisch misshandelt hat, können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden. Mir ist bewusst, dass es nicht einfach ist, über dieses Thema mit einer „fremden“ Person zu reden. Ich garantiere Ihnen, dass ich mich Ihrem Problem absolut vertrauensvoll annehmen werde. Wie schwer oder ausweglos die Situation für Sie erscheint - setzen Sie sich juristisch zur Wehr! Ich helfe Ihnen, in dieser emotional belastenden Situation eine Lösung zu finden und vor allem Schutz für Sie und Ihre Kinder zu gewährleisten. Das Gewaltschutzgesetz sieht eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen für Opfer von Misshandlung, Körperverletzung, Nachstellung und Stalking vor. Beachten Sie, dass nicht zwingend körperliche Verletzungen eingetreten sein müssen, damit der Gewaltschutz greift. Ausreichend kann auch eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung sein. Zu den Schutzmaßnahmen des Gewaltschutzgesetzes zählen etwa Näherungs- und Kontaktverbote oder Wohnungszuweisungen. 

Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt wurden, finden Sie zum Beispiel auf den folgenden Seiten Informationen und Hilfeangebote

(Raum Frankfurt am Main):

https://www.frauenhaus-ffm.de/ 

https://www.frauenhelfenfrauen-ev.de/

Familie an einem Strand
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